Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2026 · Strobel Industry GbR · B2B-Geschäftsverkehr

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Strobel Industry GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Mit Erteilung des Auftrags bestätigt der Auftraggeber, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Bei Notdienst-Einsätzen gilt der Vertrag mit Eintreffen des Auftragnehmers am Einsatzort als geschlossen. Die Bedingungen ergeben sich aus diesen AGB sowie dem zuletzt schriftlich oder telefonisch kommunizierten Stundensatz und Notdienst-Tarif.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Reparatur, Wartung, Diagnose, Inbetriebnahme, Modernisierung (Retrofit) und Schulung an industriellen Lasermaschinen sowie deren Komponenten (CO2-Laser, Faserlaser, YAG-Laser, Galvo-Scanner, Schneidköpfe, Laserquellen u. a.).

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

(4) Der Auftragnehmer ist kein autorisierter Service-Partner der Hersteller von Lasermaschinen, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform vereinbart und bestätigt wurde. Der Auftragnehmer ist ein unabhängiges Service-Unternehmen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt am Einsatzort einen freien, sicheren und für Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten geeigneten Zugang zur Maschine sicher.

(2) Der Auftraggeber stellt erforderliche Energieanschlüsse (Strom, Druckluft, Schneidgase, Kühlwasser) sowie ggf. Hebezeuge, Stapler oder Kräne zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber stellt die für die Diagnose erforderlichen Informationen bereit, insbesondere Maschinentyp, Baujahr, Seriennummer, Fehlercodes, Maschinen-Logbuch sowie vorhandene technische Dokumentation.

(4) Der Auftraggeber sichert vor Beginn der Arbeiten alle relevanten Maschinendaten, Programme und Konfigurationen. Für Datenverluste, die durch unterlassene Sicherung entstehen, wird keine Haftung übernommen.

(5) Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unterlassene oder verspätete Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Termine und Leistungsfristen

(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Im Falle höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördlichen Anordnungen, Streiks, Cyberangriffen, Energie- oder Rohstoffengpässen, Lieferengpässen bei Ersatzteilen — verlängern sich Fristen entsprechend.

(3) Verzögerungen aufgrund von Diagnoseergebnissen vor Ort, die zusätzliche oder geänderte Ersatzteile erforderlich machen, gelten nicht als Verzug des Auftragnehmers.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung in Textform. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vom Auftragnehmer zuletzt schriftlich mitgeteilten Stundensätze, Anfahrts- und Materialkosten.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die Arbeitszeit wird minutengenau erfasst und auf die nächste angefangene halbe Stunde aufgerundet, soweit nicht anders vereinbart.

(4) Anfahrt, Reisezeit und Reisekosten (Hin- und Rückweg) werden separat berechnet, soweit nicht anders vereinbart.

(5) Für Einsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 08:00–18:00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen werden Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz erhoben. Die jeweilige Höhe der Zuschläge sowie etwaige Notdienst-Pauschalen werden im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung individuell ausgewiesen.

(6) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(7) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

(8) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ersatzteile und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Untergang sowie Beschädigung ausreichend zu versichern.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

(4) Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

(5) Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen.

§ 8 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werkleistung nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme aufgefordert hat und der Auftraggeber binnen 12 Werktagen nach Aufforderung keine Abnahme erklärt oder Mängel in Textform anzeigt.

(3) Die Wiederaufnahme des produktiven Maschinenbetriebs durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme.

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die fach- und sachgerechte Ausführung der Reparatur- und Wartungsarbeiten.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht für Arbeiten an Bauwerken im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren. Gesetzliche Mindestfristen sowie Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.

(3) Für eingebaute Ersatzteile und Komponenten gilt die Gewährleistung des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer tritt etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen an den Auftraggeber ab.

(4) Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Abnahme bzw. Übergabe, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Pflichten gilt die Leistung als genehmigt.

(5) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neuherstellung. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung steht dem Auftraggeber das Recht zu, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Eingriffe an der reparierten Maschine vornehmen oder die Maschine unsachgemäß bedienen, warten oder modifizieren.

(7) Für Verschleißteile (z. B. Schutzgläser, Linsen, Düsen, Filter, Dichtungen) wird keine Gewährleistung übernommen, soweit der Mangel auf normalem Verschleiß beruht und nicht auf einer mangelhaften Werkleistung des Auftragnehmers.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust oder sonstige Folgeschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(4) Eine summenmäßige Begrenzung der Haftung kann im Einzelvertrag in Textform vereinbart werden. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers. Die persönliche Haftung der Gesellschafter der Strobel Industry GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht akzessorisch nur in dem Umfang, in dem die Gesellschaft selbst haftet.

§ 11 Freie Kündigung durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag bis zur Vollendung jederzeit zu kündigen.

(2) Im Falle der Kündigung steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).

(3) Es wird widerleglich vermutet, dass dem Auftragnehmer 30 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen, soweit der Auftraggeber nicht einen geringeren Anspruch nachweist (§ 648 S. 3 BGB).

(4) Bereits getätigte Bestellungen von Ersatzteilen sowie bis zur Kündigung angefallene Anfahrts-, Reise- und Arbeitskosten sind in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Daten, Maschinenkonfigurationen, Konstruktionsunterlagen sowie Produktions- und Wartungsabläufe.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden bekannt werden, dem Empfänger bereits vorher rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offenzulegen sind.

(3) Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 13 Datenschutz

(1) Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen.

§ 14 Exportkontrolle

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Leistungen des Auftragnehmers nicht für Empfänger oder Verwendungen bestimmt sind, die gegen das Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika (insbesondere US-Re-Export-Vorschriften) verstoßen.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers (Sierksdorf).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung verbindlich.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Vertragsabreden bedürfen der Textform.

(2) Im Übrigen gilt § 306 BGB.

Strobel Industry GbR · Wagrienring 12-14 · 23730 Sierksdorf · Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Thomas Strobel, Johannes Strobel · USt-ID: DE358937942